Helau, Maak möt und Gloria Tibi Dülken! - DOs & DON'Ts an Karneval

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Helau, Maak möt und Gloria Tibi Dülken! - DOs & DON'Ts an Karneval
Wir geben Tipps für Karneval, damit Sie alle fröhlich und sicher zugleich feiern können.
LR VIE

Für einige sind es die tollsten Tage im Jahr – für andere ein Freibrief, sich zu betrinken und herumzupöbeln. Den einen gönnen wir das Vergnügen und stehen hilfsbereit an ihrer Seite. Den anderen sagen wir: Wenn Ihr randaliert, ist für Euch lange vor Aschermittwoch Schluss mit lustig. 

Wir sind keine Spaßbremsen, aber wir setzen klare Grenzen. 

Wir sorgen für Sicherheit, und zwar konsequent. 

Nein heißt nein – eine zweite freundliche Aufforderung, einer polizeilichen Anordnung Folge zu leisten, gibt es auch in diesem Jahr nicht.

Kostüme

Es ist ja schon ganz schön schwer, ein passendes Kostüm zu finden – eins, in dem man oder frau sich wohlfühlt, das keinen Anstoß erregt, keine kulturelle Aneignung ist… und so weiter. Und dann kommen auch noch wir. 

Denn es gibt tatsächlich Dinge, die Sie nicht tragen sollten, wenn Sie kein Bußgeld riskieren wollen.

Uniformen

Hier gilt: Solange man sieht, dass es ein Kostüm ist, ist es in Ordnung. Echte oder täuschend echte Polizeikleidung ist nicht erlaubt. Gleiches gilt für die Bekleidung von Soldaten. Hier kommt noch hinzu, dass alles, was außerhalb des Karnevals ein verbotenes Symbol ist, natürlich auch im Karneval verboten ist. Auch als Mitglied des amerikanischen Ku-Klux-Klans oder als islamistischer Terrorist sind Sie nicht witzig, sondern auf ganz dünnem Eis unterwegs.

Waffen

Alles ganz einfach, ich habe ja einen „Kleinen Waffenschein“, da darf ich doch… vergessen Sie es. Denn selbst die Waffen, die dem Waffengesetz unterliegen und normalerweise in der Öffentlichkeit „geführt“ werden dürfen, unterliegen dem §42 des Waffengesetzes: „Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.“

Es gibt Kostüme, zu denen gehört nach landläufiger Auffassung eine Waffe – zum Ritter das Schwert, zum Cowboy der Revolver. Wenn Sie nicht darauf verzichten mögen, dann müssen Sie etwas beachten: Man muss aus Entfernung sehen können, dass es sich nicht um eine echte Waffe handelt. Bei Spielzeugpistolen bringen Hersteller oft neonfarbene Elemente an oder färben gleich das komplette Plastik neonfarben. Das ist in Ordnung. 

Es gibt aber auch täuschend echte Imitationen. Die dürfen Sie nicht mitnehmen. Und die könnten auch für Sie am Ende gefährlich werden. Wenn man nicht aus der Entfernung erkennen kann, ob die Waffe echt ist oder nicht, müssen Einsatzkräfte im Ernstfall davon ausgehen, dass sie echt ist – und Ihnen entsprechend gegenübertreten. Das kann im allerschlimmsten Fall bedeuten, dass auf Sie geschossen wird, wenn Sie mit diesem Plastikspielzeug jemanden scheinbar bedrohen. Lassen Sie es nicht so weit kommen – verzichten Sie auf alles, was missverstanden werden könnte. 

„Abwehrwaffen“:

Tierabwehrspray und Ähnliches halten wir für keine gute Idee. Es darf nicht gegen Menschen eingesetzt werden. Wenn Sie es doch tun, können Sie strafrechtlich belangt werden und sehen sich Ermittlungen wegen Körperverletzung gegenüber, auch wenn Sie sich eigentlich nur verteidigen wollten. 

Außerdem könnte Ihr Gegenüber Ihnen das Spray auch abnehmen, gegen Sie verwenden und Ihnen damit Verletzungen zufügen. 

Und noch einmal eine direkte Ansprache, an diejenigen, die meinen, Karneval sei ein Freibrief zum Bützen und Tatschen: Nein heißt auch in diesem Jahr Nein. Ohne Wenn und Aber. Wir zitieren hier noch einmal die Karnevalskampagne unserer Kölner Kolleginnen und Kollegen aus dem letzten Jahr: 

„It‘s a dress, not a yes!“ 

Egal, was ich anhabe und wie ich feiere – niemand hat das Recht, mich zu bedrängen oder anzufassen! 

 

Alkohol

Wir wären ja blauäugig, wenn wir sagen wollten: Verzichten Sie am besten ganz auf Alkohol. Das tun wir auch nicht. Wir sagen Ihnen aber, was nach dem Bier, dem Schnäpschen oder dem Eierlikör noch geht – und was nicht mehr. 

 

Los geht es mit den 

Promillegrenzen beim Autofahren:

0,0 Promille gilt für Fahranfängerinnen und Fahranfänger innerhalb der ersten zwei Jahre ab Erwerb des Führerscheins und bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

0,5 Promille ist die Grenze, bis zu der Sie im Normalfall straffrei ausgehen. Allerdings nur, wenn Sie weder alkoholbedingte Fahrfehler begehen noch einen Unfall verursachen.

0,3 bis 1,09 Promille ist der Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit. Ab 0,5 Promille begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Verursachen Sie einen Unfall oder bestehen Ausfallerscheinungen, machen Sie sich strafbar.

1,1 Promille ist die Grenze, ab der Sie als absolut fahruntüchtig gelten. Das gilt selbst dann, wenn Sie keine Ausfallerscheinungen aufweisen und auch keinen Unfall verursachen. Das Überschreiten dieser Promillegrenze ist eine Straftat. Wer soviel „intus“ hat und keine Ausfallerscheinungen zeigt, wird zur MPU gebeten. Denn die Tatsache, dass keine Ausfallerscheinungen da sind, legt nahe, dass jemand an Alkohol gewöhnt ist. 

1,6 Promille – dann geht nichts mehr. Sie müssen auf jeden Fall zur MPU.

 

Fahrrad:

Klar, wer nicht mehr Autofahren kann, fährt Fahrrad… Aber so einfach ist es nicht, denn auch hier gelten Grenzen.

Die 1,6 steht – wer so viel Promille hat, gilt als absolut fahruntüchtig, egal, mit welchem Gefährt er unterwegs ist. 

Und die 0,3 sind eine magische Grenze. Bei Ausfallerscheinungen oder der Verwicklung in einen Unfall gilt auch auf dem Rad: relativ fahruntüchtig.

Kann ich beim Betrunken-Radfahren meinen Führerschein verlieren? Wenn Sie zur MPU müssen, weil Sie 1,6 oder mehr Promille hatten, dann kann er weg sein, der Schein.

 

E-Bike:

Fahrrad oder Fahrzeug – das ist hier die Frage. Das, was die meisten Menschen als E-Bike oder Pedelec kennen, ist ein Fahrrad – mit den gleichen Regeln, die fürs Fahrrad gelten.

Daneben gibt es aber auch die S-Pedelecs. Diese Räder funktionieren zwar wie ein Pedelec, aber die Motorunterstützung geht bis 45 km/h. Hier ist ein Versicherungskennzeichen erforderlich. Kleiner Spoiler – am 1. März (das ist Nelkensamstag, also mitten im Karneval) brauchen Sie ein neues, um weiterhin versichert zu sein. Die Farbe des Jahres 2025 ist grün.

Und da gelten halt die Regeln, die beim Kraftfahrzeug gelten, also beim Auto – mit allem, auch mit Führerschein weg. 

 

E-Scooter: 

Hier gibt es die meisten Irritationen. Wir machen deutlich: Ein E-Scooter ist ein Kraftfahrzeug. Auch hier gilt: Stehen lassen, wenn man getrunken hat. 

 

Apropos Alkohol: 

Es geht natürlich auch noch schlimmer – wenn nämlich in dem Glas außer Alkohol auch KO-Tropfen sind. Deshalb unser Rat: Passen Sie gut auf Ihre Getränke auf, lassen Sie diese nicht unbeaufsichtigt. Und nehmen Sie von Fremden keine offenen Getränke an.

 

Klau-Gefahr:

Und es sind natürlich auch diejenigen unterwegs, die mit Feiern gar nichts im Sinn haben, sondern ihrem unehrlichen Gewerbe nachgehen: Die Taschendiebinnen und Taschendiebe. 

Nehmen Sie deshalb nur das mit, was Sie unbedingt benötigen. Ein Telefon, der Personalausweis und Bargeld sollten genügen. Tragen Sie diese Dinge eng am Körper, um es den Menschen mit den langen Fingern schwer zu machen. 

 

Die Notdurft:

Alkohol enthemmt. Und er treibt. Spätestens nach dem dritten Bier drückt die Blase. Und es ist natürlich einfach, mal eben um die Ecke zu gehen und sich an eine Mauer oder einen Baum zu stellen, um sich zu erleichtern. 

Aber versetzen Sie sich mal in die Lage der Eigentümerinnen und Eigentümer dieser Grundstücke: Es ist einfach nur eklig. 

Und außerdem ist es verboten. Und wir arbeiten gut mit den Kommunen zusammen, deshalb geben wir Ihnen auch diesen Tipp: Und wenn es noch so sehr drückt – suchen Sie sich eine Toilette. Denn sonst kann es teuer werden. Die Bußgelder für „öffentliches Urinieren“ können von jeder Stadt und Gemeinde selbst festgelegt werden und dürfen bis zu 5000 Euro betragen. 

 

Jugendschutz:

Seien Sie ein Vorbild. Und das in doppelter Hinsicht. Zum einen sollten Sie jederzeit noch Herrin oder Herr Ihrer Sinne sein. Betrunkene, die nicht mehr wissen, was sie tun, sind kein gutes Vorbild für die Kinder und Jugendlichen. 

Helfen Sie außerdem dabei, dass gerade Kinder und Jugendliche nicht in eine solche Situation geraten. Denn bei ihnen wirkt Alkohol viel stärker als bei Erwachsenen. 

Im Jugendschutzgesetz gilt als Jugendlicher, wer mindestens 14 und noch nicht 18 Jahre alt ist. Alle unter 14 Jahren gelten als Kinder.

Gemäß den Jugendschutz-Bestimmungen dürfen Branntwein, branntweinhaltige Getränke und Lebensmittel nur an Jugendliche ab 18 Jahren ausgegeben werden. Dies gilt auch für Tabakwaren sowie für E-Zigaretten und Shishas, selbst wenn diese nikotinfrei sind. Wer sich nicht daran hält, dem drohen empfindliche Geldstrafen. 

 

Erst ab einem Alter von 16 Jahren dürfen Jugendliche Bier und Wein konsumieren. Hier sind Eltern, Vereine, Veranstalter, Gewerbetreibende und generell alle Erwachsene aufgerufen, sich ihrer Verantwortung im Jugendschutz als Vorbild für Kinder und Jugendliche bewusst zu sein. Jugendschutz ist nicht nur eine Aufgabe der zuständigen Behörden, sondern beginnt in erster Linie im Elternhaus.

Sprechen Sie vorab mit Ihren Kindern. Verhalten Sie sich korrekt, wenn Sie von Kindern oder Jugendlichen um Alkohol gebeten werden. 

 

Es gäbe sicher noch viel zu sagen, was man im Karneval besser tun und besser lassen sollte. Aber wie an allen anderen Tagen im Jahr gilt: Setzen Sie Ihren gesunden Menschenverstand ein, dann sollte nicht allzu viel schief gehen. 

 

Denken Sie immer daran: 

Wir sind 24/7 für Sie da. Auch an den Karnevalstagen. Sprechen Sie uns an. 
Und wenn niemand von uns in der Nähe ist, dann rufen Sie die 110 an. 

 

In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110